Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 56 Personalangelegenheiten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Vertrauensperson soll durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Verwendung im Ausland oder deren Ablehnung mit Zustimmung der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten angehört werden.

§ 55 § 57